ESG im Überblick
Wer übernimmt ESG-Reporting, CO2-Bilanzierung und Nachhaltigkeitsberichterstattung in Ihrem Unternehmen?
Die Reportingpflicht bedeutet für Unternehmen – zu Beginn jedenfalls – einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand: Beginnend bei Strategieaufgaben, wie die Erstellung von Green Finance Frameworks, Design von Reporting-Standards, Einführung und Digitalisierung neuer Arbeitsprozesse, Datenerhebungen im eigenen Unternehmen sowie bei Lieferanten, Erhebung und Analyse von neuen Kennzahlen, Auswahl von Neutralisierungsprodukten, bis hin zur konzernweiten Konsolidierung der Daten, Darstellung der Informationen in Reports und ihre Überleitung in eine CO2-Bilanz.
Thematische Schnittstellen zum Finanzmanagement gibt es bei Transformations-Förderungen, Finanzierungen (Stichwort Green Finance, Sustainability Bonds, Impact Investment), Neutralisierung von CO2-Emissionen durch Kompensationszahlungen und Schuldenscheine. Auch Unternehmensbereiche wie Controlling, Risikomanagement, Digitalisierung und Projektmanagement werden sich künftig stärker mit Nachhaltigkeitsthemen befassen.
Wo das Thema Nachhaltigkeit organisatorisch angesiedelt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bestehende Organisationsstrukturen, die strategische Bedeutung des Themas und personelle Ressourcen sind dabei meistens entscheidend. Neben einer Stabsstellen-Lösung wird häufig auch die Zuordnung zu den Abteilungen Finance, Controlling und Risikomanagement gewählt.
Anti-Greenwashing Gesetzesentwurf geht vom EU-Parlament in den Europäischen Rat
Die Europäische Kommission hat die sogenannte Green Claims Directive vorgeschlagen – eine Richtlinie, die Unternehmen in der EU künftig zu deutlich strengeren Regeln bei Umweltwerbung und Nachhaltigkeitsaussagen verpflichten soll. Ziel ist es, Greenwashing einzudämmen und Verbraucher sowie Investoren vor irreführenden Angaben zu schützen.
Viele Unternehmen werben bereits heute mit Klimaneutralität, CO₂-Ausgleich oder mit einem selbst gewählten Datum, ab dem sie klimaneutral sein wollen. Beliebt sind Marketingaussagen wie „klimaneutraler Versand“, „ozeanfreundliche Sonnencreme“ oder „100 % recyclebare Verpackung“. Die geplante Richtlinie sieht vor, dass solche Green Claims künftig wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar sein müssen. Unternehmen sollen verpflichtet werden:
- ihre Aussagen nachvollziehbar mit konkreten Nachweisen zu belegen,
- Budgets und Aufwände offenzulegen,
- und ihre Angaben von einer unabhängigen Stelle prüfen zu lassen.
Besonders wichtig: Das Label „klimaneutral“ sollen Produkte nur noch dann tragen dürfen, wenn sie tatsächlich nachweislich CO₂-neutral hergestellt werden. Bloße Kompensationszahlungen für verursachte Emissionen sollen nicht mehr ausreichen.
Der finale Gesetzestext der Green Claims Directive ist noch nicht beschlossen. Die Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission laufen, und der weitere Zeitplan hängt von den politischen Entwicklungen ab.
Damit sind Unternehmen schon heute gut beraten, ihre Nachhaltigkeitsstrategie, ESG-Compliance und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf verlässliche Datenbasis zu stellen – um rechtzeitig auf die neuen EU-Vorgaben vorbereitet zu sein.
Links: https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-directive-green-claims_en
Rechtsgrundlage: Ziele des Pariser Abkommens 2015
Internationale Klimapolitik bekam mit dem Übereinkommen von Paris 2015 ihre wichtigste Grundlage für globale Umweltschutz-Aktivitäten, ausgerichtet auf gemeinsame, globale Ziele. Das Abkommen sieht vor, dass u. a.
- die globale Erderwärmung auf maximal 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten begrenzt werden soll
- die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihr Maximum erreichen sollen und bis 2050 auf (netto) null gesenkt werden sollen,
- alle Staaten der Welt alle fünf Jahre nationale Beiträge zur Emissionsreduktion vorlegen und umsetzen müssen
Erreicht werden sollen diese Ziele durch globale Veränderungen in gesellschaftlichen, industriellen und wirtschaftlichen Strukturen. So wird beispielsweise der weltweite Ausstieg aus fossilen Energieträgern und ihr Ersatz durch neue Energiesysteme angestrebt. Aber auch Bereiche des täglichen Lebens wie Lebensmittelherstellung, Kommunikation, Mobilität, usw. sind von der Transformation betroffen.
Für wen gilt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bzw. ESG-Reportingpflicht?
Im Dezember 2022 hat die EU eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, auch Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) genannt. Darin werden die Reporting-Anforderungen an die in der EU ansässigen Unternehmen wesentlich erweitert. Betroffen von der Richtlinie sind unter bestimmten Bedingungen fast alle Unternehmen, von einem Großkonzern bis zum KMU, unabhängig von ihrer Rechtsform und Branche.
Welche Unternehmen sind wann von der Berichtspflicht betroffen?
In der EU ansässige Großunternehmen sind grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtet, ein ESG-Reporting nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorzulegen, wenn mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sind: mehr als 250 MitarbeiterInnen, über 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme. Die erste Berichterstattung erfolgt somit im Jahr 2025. Nach der ursprünglichen Planung wären ab dem Geschäftsjahr 2025 auch alle anderen großen Unternehmen erfasst gewesen. Mit dem sogenannten Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission vom Februar 2025 ist diese Verpflichtung jedoch um zwei Jahre verschoben worden: Die Berichtspflicht für große, bislang nicht NFRD-pflichtige Unternehmen beginnt damit erst für das Geschäftsjahr 2026 (Bericht 2027).
Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie bestimmte kleine Kreditinstitute und Versicherungen gilt die Berichtspflicht nach aktueller Rechtslage ab dem Geschäftsjahr 2026. Auch hier sieht der Omnibus-Vorschlag eine zweijährige Verschiebung vor, sodass die Verpflichtung erst ab dem Geschäftsjahr 2028 greift. Berichtspflichtig sind kapitalmarktorientierte KMU, wenn sie mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreiten: mehr als 10 MitarbeiterInnen, über 900.000 Euro Umsatz sowie mehr als 450.000 Euro Bilanzsumme.