ESG-KNOWLEDGE BASE

Wer übernimmt ESG-Reporting, CO2-Bilanzierung und Nachhaltigkeitsberichterstattung in Ihrem Unternehmen?

Die Reportingpflicht bedeutet für Unternehmen – zu Beginn jedenfalls – einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand: Beginnend bei Strategieaufgaben, wie die Erstellung von Green Finance Frameworks, Design von Reporting-Standards, Einführung und Digitalisierung neuer Arbeitsprozesse, Datenerhebungen im eigenen Unternehmen sowie bei Lieferanten, Erhebung und Analyse von neuen Kennzahlen, Auswahl von Neutralisierungsprodukten, bis hin zur konzernweiten Konsolidierung der Daten, Darstellung der Informationen in Reports und ihre Überleitung in eine CO2-Bilanz.

Thematische Schnittstellen zum Finanzmanagement gibt es bei Transformations-Förderungen, Finanzierungen (Stichwort Green Finance, Sustainability Bonds, Impact Investment), Neutralisierung von CO2-Emissionen durch Kompensationszahlungen und Schuldenscheine. Auch Unternehmensbereiche wie Controlling, Risikomanagement, Digitalisierung und Projektmanagement werden sich künftig stärker mit Nachhaltigkeitsthemen befassen.

Wo das Thema Nachhaltigkeit organisatorisch angesiedelt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bestehende Organisationsstrukturen, die strategische Bedeutung des Themas und personelle Ressourcen sind dabei meistens entscheidend. Neben einer Stabsstellen-Lösung wird häufig auch die Zuordnung zu den Abteilungen Finance, Controlling und Risikomanagement gewählt.

Anti-Greenwashing Gesetzesentwurf geht vom EU-Parlament in den Europäischen Rat

Der Europäische Rat soll demnächst über ein neues Anti-Greenwashing-Gesetz abstimmen.

Zahlreiche Unternehmen werben inzwischen mit Klimaneutralität oder mit einem selbst gewählten Datum, ab dem sie klimaneutral sein werden und verwenden Umweltschutz als Marketingstrategie. Geworben wird beispielsweise mit green claims wie „klimaneutralem Versand“, „ozeanfreundlichen Sonnencremen“, „100% recyclebaren Verpackung“, usw. Das im EU-Parlament bereits angenommene Gesetz zwingt die Unternehmen künftig, ihre Aussagen nachvollziehbar zu machen und für ihre Aktivitäten bzw. Umsetzungspläne konkrete, wissenschaftlich fundierte und überprüfbare Nachweise zu erbringen. Offengelegt werden müssen außerdem entsprechende Budgets und Aufwände. Eine unabhängige Stelle soll die Angaben in Zukunft prüfen. Das Prädikat „klimaneutral“ dürfen dann nur noch Produkte tragen, die nachweislich CO2-neutral hergestellt wurden. Bloße Kompensationszahlungen für selbst verursachte Umweltbelastungen werden dabei übrigens nicht anerkannt. Der finale Gesetzestext steht noch nicht fest.

Links: https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-directive-green-claims_en

Rechtsgrundlage: Ziele des Pariser Abkommens 2015

Internationale Klimapolitik bekam mit dem Übereinkommen von Paris 2015 ihre wichtigste Grundlage für globale Umweltschutz-Aktivitäten, ausgerichtet auf gemeinsame, globale Ziele. Das Abkommen sieht vor, dass u. a.

  • die globale Erderwärmung auf maximal 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten begrenzt werden soll
  • die globalen Treibhausgasemissionen so bald wie möglich ihr Maximum erreichen sollen und bis 2050 auf (netto) null gesenkt werden sollen,
  • alle Staaten der Welt alle fünf Jahre nationale Beiträge zur Emissionsreduktion vorlegen und umsetzen müssen


Erreicht werden sollen diese Ziele durch globale Veränderungen in gesellschaftlichen, industriellen und wirtschaftlichen Strukturen. So wird beispielsweise der weltweite Ausstieg aus fossilen Energieträgern und ihr Ersatz durch neue Energiesysteme angestrebt. Aber auch Bereiche des täglichen Lebens wie Lebensmittelherstellung, Kommunikation, Mobilität, usw. sind von der Transformation betroffen.

Für wen gilt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bzw. ESG-Reportingpflicht?

Im Dezember 2022 hat die EU eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, auch Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) genannt. Darin werden die Reporting-Anforderungen an die in der EU ansässigen Unternehmen wesentlich erweitert. Betroffen von der Richtlinie sind unter bestimmten Bedingungen fast alle Unternehmen, von einem Großkonzern bis zum KMU, unabhängig von ihrer Rechtsform und Branche.

Welche Unternehmen sind ab 01.01.2023 von der ESG-Berichtspflicht betroffen?

In der EU ansässige Großunternehmen müssen ab dem 1. Jänner 2023 ein ESG-Reporting implementieren, wenn zwei von den drei Kriterien auf sie zutreffen: mehr als 250 MitarbeiterInnen, über 40 Mio. Euro Umsatz und mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme. Ab 1. Jänner 2026 sind auch alle kapitalmarktorientierten Klein- und Mittelbetriebe (KMU) von der Berichtspflicht erfasst, wenn zumindest zwei der drei folgenden Merkmale überschritten sind: mindestens 10 MitarbeiterInnen, über 700.000 Euro Umsatz sowie 350.000 Euro Bilanzsumme.